Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen

Logo Z-U-G (Zukunft Umwelt Gesellschaft), welche die Förderung Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen abwickeln
  • Wirkungsraum: bundesweit
  • Antragstellung: 15. Mai 2023 bis 15. August 2023
  • Geldgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
  • Projektträger: Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
  • Zielgruppe: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel Kommunen und Kirchengemeinden (ausgenommen sind Bundesländer und deren Einrichtungen), gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen des Privatrechts wie zum Beispiel Wohlfahrtsverbände
  • Themenfeld: Klimaanpassung
  • Fördersumme: Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Kommunen beträgt die Förderquote bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
    Bei finanzschwachen Kommunen sowie bei gemeinnützigen juristischen Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüssen, insbesondere Wohlfahrtsverbänden, beträgt die Förderquote bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
  • Anforderungen: Einbringen von Eigenmitteln
  • Link zur Webseite: AnpaSo: Förderaufruf 2023 | Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) (z-u-g.org)

Das Förderfenster für neue Anträge im Rahmen der novellierten Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen (AnpaSo) ist vom 15. Mai bis zum 15. August 2023 geöffnet. Laut Förderrichtlinie sind allgemein antragsberechtigt: Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel Kommunen und Kirchengemeinden (ausgenommen sind Bundesländer und deren Einrichtungen) Gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen des Privatrechts wie zum Beispiel Wohlfahrtsverbände. Eine weitere Voraussetzung ist der Bezug der Antragstellenden zu vulnerablen Personengruppen. Menschen, die wegen ihrer körperlichen und/ oder seelischen Beeinträchtigung oder ihrer sozialen Situation beziehungsweise aktuellen Lebensphase benachteiligt sind, gelten als vulnerable Personen im Sinne dieser Richtlinie. Soziale Einrichtungen können gefördert werden, wenn die Zielgruppe für ihre Leistungen zu mindestens 70 Prozent aus vulnerablen Personen besteht.
Ausnahmeregelung: Die Förderung im Förderschwerpunkt 3 richtet sich ausschließlich an gemeinnützige freie Trägerschaften sozialer Einrichtungen (z. B. Wohlfahrtsverbände). Öffentlich-rechtlich organisierte Trägerschaften sind in diesem Förderschwerpunkt nicht antragsberechtigt.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Abschnitt 3 der Förderrichtlinie sowie in den Merkblättern zu den jeweiligen Förderschwerpunkten.
Folgende Förderschwerpunkte werden angeboten:

  • Förderschwerpunkt 1: Konzepterstellung
  • Förderschwerpunkt 2: Umsetzung vorbildhafter Klimaanpassungsmaßnahmen
  • Förderschwerpunkt 3: Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft

Detaillierte Informationen sowie die Antragsunterlagen finden Sie auf den Seiten von Zukunft Umwelt Gesellschaft (ZUG)

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